Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulgesetz
HG§ 67a Kooperative Promotion
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/67a#abs-1 (1) Die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Hochschule für angewandte Wissenschaften festzulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Hochschule für angewandte Wissenschaften eingeschrieben werden; sie nehmen in der Hochschule für angewandte Wissenschaften an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/67a#abs-2 (2) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen nach § 67b unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums. Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Promotionskolleg zusammen.