(1) An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 genannten Hochschulen dürfen von den Regelungen der §§ 67a und 67b HG Gebrauch machen.