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§ 31 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 genannten Hochschulen dürfen von den Regelungen der §§ 67a und 67b HG Gebrauch machen.