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HG

§ 110 Zuschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG/110#abs-1 (1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG/110#abs-2 (2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG/110#abs-3 (3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes NRW mit Ausnahme von dessen § 106 Absatz 7 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach den Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung nicht vorgesehen ist.

§ 109 § 111