Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 27 Hochschulgrad
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/27#abs-1 (1) Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung verleiht die Fachhochschule den Studierenden, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung auch Personen, die als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" (,,FH") verliehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/27#abs-2 (2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 4a verleiht die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/27#abs-3 (3) Aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4b verleiht die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad mit der nach der entsprechenden Prüfungsordnung zu bestimmenden Bezeichnung.