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FHGöD

§ 29 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/29#abs-1 (1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/29#abs-2 (2) Die Aufsicht üben aus

1. über die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das für Finanzen zuständige Ministerium,

2. über die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen das für Justiz zuständige Ministerium sowie

3. über die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.

Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium ausgeübt, im Falle des § 27 übt das für Wissenschaft zuständige Ministerium die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im Übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/29#abs-3 (3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Eine Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlußunfähig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/29#abs-4 (4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlußunfähig, so kann ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/29#abs-5 (5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

§ 28 § 30