Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 29
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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