Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 162
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
- BFH, 06.07.1983 – I R 177/80Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2022 – VII R 34/19 · Prozesszinsen
- BFH, 18.09.2012 – VIII R 9/09Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters hinsichtlich der Erfassung einer vGAZitiert von 14
- BFH, 03.03.2004 – X R 12/02Zitiert von 11
4 Entscheidungen zu § 162 FGO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.