Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 162
Stand: 01.01.2026
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 162 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 06.07.1983 – I R 177/80Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2022 – VII R 34/19 · Prozesszinsen
- BFH, 18.09.2012 – VIII R 9/09Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters hinsichtlich der Erfassung einer vGAZitiert von 14
- BFH, 03.03.2004 – X R 12/02Zitiert von 11
- BFH, 16.12.1987 – I R 350/83Zitiert von 27
- BFH, 10.02.1987 – VII R 77/84Zitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 162 neu gefasst durch Artikel 33 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.