Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 68 Verteilung der Referenzmittel
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 – OVG 6 B 3.13Zitiert von 2
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- VG Berlin, 19.11.2013 – 21 K 136.13Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.12.2011 – 21 K 82.11Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.11.2011 – 21 K 98.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/68#abs-1 (1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/68#abs-2 (2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.