Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 68 Verteilung der Referenzmittel

Stand: 01.01.2025

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/68#abs-1 (1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/68#abs-2 (2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.

§ 67 § 69