Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 56 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

Stand: 01.01.2025

Bund20 Entscheidungen

In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.

§ 55 § 57