Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 57 Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/57#abs-1 (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/57#abs-2 (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/57#abs-3 (3) In Fällen des Absatzes 1 gilt § 55 Absatz 1 entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 bleibt § 55 Absatz 1 unberührt. Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich an den Einnahmen zu beteiligen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 57 FFG →
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- VG Berlin, 24.04.2012 – 21 K 396.11Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 29/14Kinoförderung; Umbau eines hochwassergeschädigten KinosZitiert von 1
- VG Berlin, 27.04.2010 – 21 K 4.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.