Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/42#abs-1(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und
1.
als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,
2.
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwendbaren, die Bundesrepublik Deutschland bindenden zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,
3.
wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist,
a)
die eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und,
b)
wenn es sich um majoritär deutsche Beteiligungen handelt, die in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/42#abs-2(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:
1.
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,
2.
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und
3.
entweder eine drehbuchschreibende oder eine den Dialog bearbeitende Person.