Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 1 (zu § 105 SchulG) Grundsätze
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/1#abs-1 (1) Voraussetzung für einen Anspruch auf Landeszuschüsse ist die Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/1#abs-2 (2) Gemeinnützigkeit im Sinne des § 105 Abs. 5 SchulG liegt vor, wenn der Schulträger mit dem Betrieb der Schule ausschließlich und unmittelbar die Ausbildung und Erziehung von Schülern erstrebt und keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, besteht nicht, wenn die Einnahmen der Schule einschließlich öffentlicher oder privater Zuschüsse die zur Erfüllung des Schulzwecks erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/1#abs-3 (3) Übersteigen die Finanzhilfe des Landes, die anzurechnenden Zuschüsse Dritter sowie die sonstigen Einnahmen der Ersatzschule (Gesamteinnahmen) die zur Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs dieser Ersatzschule notwendigen fortdauernden Ausgaben, ist die Finanzhilfe um den überschießenden Betrag zu kürzen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/1#abs-4 (4) Auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge zur Aufbringung der Eigenleistung gelten auch bei Schulen in Elternträgerschaft als Zuwendungen Dritter gemäß § 105 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes NRW.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/1#abs-5 (5) Der Anspruch auf Zuschüsse des Landes zu den refinanzierungsfähigen Ausgaben im Sinne des § 105 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW bestimmt sich nach den Rechten und Pflichten der einzelnen Ersatzschule (Schulprinzip). Ausnahmen im Sinne eines Schulträgerprinzips werden innerhalb des Bezirks einer oberen Schulaufsichtsbehörde auch schulformübergreifend zugelassen
1. für die Bewirtschaftung des Grundstellenbedarfs (§ 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW) von Schulen im Aufbau und der im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden Schulen desselben Trägers,
2. für die Bewirtschaftung der Beförderungsstellen und
3. für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 des Schulgesetzes NRW).
Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass nach Entscheidung des Schulträgers der für eine bestimmte Schule zusätzlich benötigte, aber nicht mehr verfügbare Stellen- beziehungsweise Mittelbedarf betragsmäßig zu Lasten einer anderen Schule desselben Schulträgers in der Jahresrechnung als Ausgabe verbucht und die Inanspruchnahme listenmäßig nachgewiesen wird. Eine besoldungsgruppenübergreifende Bewirtschaftung der Grund- und Beförderungsstellen wird nicht zugelassen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 FESchVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24
- VG Münster, 27.02.2018 – 1 K 2023/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8954/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.06.2025 – 18 K 8955/22Zitiert von 1
- LG Köln, 24.10.2022 – 7 O 438/20
- VG Münster, 27.02.2018 – 1 K 3237/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.05.2026 in Kraft
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2026, in Kraft getreten am 22. Mai 2026
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