Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 2 (zu § 106 SchulG) Landeszuschuss und Eigenleistung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/2#abs-1 (1) Eingesparte Mittel der einzelnen Kostenpauschalen können für das laufende Haushaltsjahr andere Kostenpauschalen verstärken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/2#abs-2 (2) Soweit Zuschüsse in Form von Kostenpauschalen gewährt werden, besteht kein Wahlrecht, die tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen. Der Schulträger hat nur im Verfahren der Erstgenehmigung als Ersatzschule oder bei einem Schulträgerwechsel das Wahlrecht, ob er für die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/2#abs-3 (3) Wählt der Schulträger bei der Schülerfahrkostenerstattung das in der Rechtsverordnung zu § 97 Abs. 4 SchulG – Schülerfahrkostenverordnung – angebotene Umlagemodell, hat er den dort vorgesehenen Eigenanteil als Einnahme in den Ersatzschulhaushalt einzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/2#abs-4 (4) Anträge auf Herabsetzung der Eigenleistung sind an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Der Schulträger muss grundsätzlich mit dem Antrag seine gesamten Vermögensverhältnisse ohne Begrenzung auf das der Ersatzschule gewidmete Vermögen offen legen. Eine Herabsetzung bis auf 2 Prozent ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 Prozent herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/2#abs-5 (5) Die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) sind in Form von zusätzlichen Stellen (-anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Erneute Bewilligungen sind zulässig.
Die Bewilligung hat sich an den Sonderbedarfen vergleichbarer öffentlicher Schulen auszurichten. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Für Mietausgaben trifft § 109 SchulG eine abschließende Regelung.