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FESchVO

§ 10 (zu § 113 SchulG) Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/10#abs-1 (1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW); die Jahresrechnung ist auch elektronisch zu übermitteln. Diese Jahresrechnung ist anhand der vom für Schule zuständigen Ministerium elektronisch bereitgestellten Formulare, die die Vorgaben des Musterhaushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) widerspiegeln, zu erstellen, der eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 100 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes NRW, § 2 Absatz 1) beizufügen ist. Für die Sachkostenpauschale Inklusion und die Personalkostenpauschale Inklusion des § 7a hat der Ersatzschulträger schriftlich zu bestätigen, dass die Zweckbindung dieser Pauschalen beachtet wurde, dass die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Bündelschulen i. S. des § 105 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW legen eine Übersicht vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/10#abs-2 (2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und – nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung – auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Absatz 7 oder 11 des Schulgesetzes NRW ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.

§ 9 § 11