Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-1 (1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-2 (2) Eine Schule in freier Trägerschaft kann bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorläufig, längstens vier Jahre nach Errichtung, als Ersatzschule erlaubt werden. Die von solchen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden beim Übergang auf andere Schulen anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-3 (3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-4 (4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht (Artikel 7 Abs. 5 GG).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-5 (5) Eine Ersatzschule darf nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-6 (6) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/101#abs-7 (7) Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Genehmigungsbescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb länger als ein Jahr geruht hat.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 101 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25
- VG Münster, 23.09.2022 – 1 L 701/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.01.2017 – 18 L 4084/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.10.2024 – 18 K 4735/22
- VG Düsseldorf, 11.07.2023 – 18 L 1545/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.12.2024 – 19 B 820/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 17.12.2025 – 4 K 594/23
- LAG Hamm, 14.08.2025 – 18 SLa 968/24
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.