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SchulG

§ 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-1 (1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht beizufügen. Der Antrag muss bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-2 (2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster insbesondere für den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor, die für den Schulträger verbindlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-3 (3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-4 (4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet; eintretende Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind zeitnah zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-5 (5) Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechung und weiterer Nachweise gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung soll zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-6 (6) Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen. Von dem errechneten Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3) nachzuzahlen. § 113 Abs. 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/112#abs-7 (7) Das Land kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen. Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 111 § 113