Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 3 Abgabe von Flächen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/3#abs-1 (1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/3#abs-2 (2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/3#abs-3 (3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 30.06.1999 – B 10 LW 22/98 RZitiert von 3
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 5/00 RZitiert von 9
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 6/02 RProduktionsaufgaberente: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 12.02.1998 – B 10 LW 4/97 R
- LSG NRW, 28.08.2002 – L 8 LW 7/02
- BSG, 16.10.2002 – B 10 LW 17/01 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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27.09.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I 2110)
BGBl. 1990 I S. 2110
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.