Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 3 Abgabe von Flächen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 30.06.1999 – B 10 LW 22/98 RZitiert von 3
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 5/00 RZitiert von 9
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 6/02 RProduktionsaufgaberente: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 12.02.1998 – B 10 LW 4/97 R
- LSG NRW, 28.08.2002 – L 8 LW 7/02
- BSG, 16.10.2002 – B 10 LW 17/01 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/3#abs-1 (1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/3#abs-2 (2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/3#abs-3 (3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.