Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 20 Befristung der Regelung
Stand: 10.06.2019
Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 FELEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 5/00 RZitiert von 9
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RProduktionsaufgaberente - Anrechnung einer GAP-Prämie für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen - Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Rückforderung
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 R
- BSG, 12.02.1998 – B 10 LW 4/97 R
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.07.1994 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
-
27.09.1990 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I 2110)
BGBl. 1990 I S. 2110
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.