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§ 20 FELEG — Befristung der Regelung

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.