Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 1 Berechtigter Personenkreis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die
Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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27.09.1990 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl. I 2110)
BGBl. 1990 I S. 2110
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