Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung

FBeitrV

§ 4 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/4#abs-1 (1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/4#abs-2 (2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.

§ 3a § 5