Gesetze / Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
FANGArt 6 § 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-1 (1) Die in § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reichs beschäftigt waren, gelten für die Zeiten als nachversichert,
Satz 1 gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-2 (2) Die Nachversicherung gilt als durchgeführt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hat,
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hätte, wenn der Beschäftigte nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-3 (3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-4 (4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-5 (5) Für die Feststellung der Leistungen gelten die Vorschriften über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorengegangenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-6 (6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, frühestens zum 1. Januar 1959, vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-7 (7) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen im Versicherungsfall die auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Leistungen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FANG/6-23#abs-8 (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 6 § 23 FANG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.03.2006 – B 12 RJ 1/05 RZitiert von 2
- LSG NRW, 25.02.2005 – L 4 RJ 16/04Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.11.2014 – L 18 R 787/11
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 71/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Anerkennung von Arbeitsleistungen während eines Ghettoaufenthalts als fiktive Beitragszeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 75/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Anrechnung von Ghettoarbeit als fiktive Beitragszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BSG, 14.07.1999 – B 13 RJ 61/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Anerkennung von Ghettoarbeit als versicherungspflichtige Beschäftigung; Abgrenzung zur Zwangsarbeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 § 23 FANG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.