Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2583;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Stimmzettelumschlag für die Briefwahl |
| In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
| Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. |
| Sodann |
| - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und |
| - den Wahlschein mit der unterschriebenen |
| Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen. |
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
Anlage 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.