Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2583;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl[*]
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.


Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben.
Sodann
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
- den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.

* Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt werden.

§ 88