Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2579;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament | |||||
| Am | Datum | findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. | |||
| Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen. | |||||
| Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie | |||||
| 1.1 | am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union[1] eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet) | ||||
| oder | |||||
| 1.2 | entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;[2] | ||||
| 2. | in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. | ||||
| Einem Antrag, der erst am | 20. Tag vor der Wahl | oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, | |||
| kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung). | |||||
| Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei | |||||
| - | den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, | ||||
| - | dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY | ||||
| - | den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland | ||||
| angefordert werden. | |||||
| Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.[3] | |||||
| Ort, Datum | Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden | ||||
_________________ 1 Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. 2 Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)). 3 Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden. | |||||
Änderungsverlauf
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.