Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)






Versicherung an Eides statt

Wir versichern
- dem Bundeswahlleiter
an Eides statt[1],
1.dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung[2]der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung[3]


amDatum


inOrt


die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die
Liste für das Land


- gemeinsame Liste für alle Länder[2]zur Wahl zum

    Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat;
2.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3.dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Ort, Datum
Der Leiter der VersammlungAls Mitunterzeichner
Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche UnterschriftNamen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift
____________

1 Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

2 Nicht Zutreffendes streichen.

3 Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der
Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.



§ 88