Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Stand: 25.06.2023
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Versicherung an Eides statt | ||||||
| Wir versichern | ||||||
| - dem Bundeswahlleiter | ||||||
| an Eides statt[1], | ||||||
| 1. | dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung[2]der | |||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung[3] | ||||||
| am | Datum | in | Ort | |||
| die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die | ||||||
| Liste für das Land | ||||||
| - gemeinsame Liste für alle Länder[2]zur Wahl zum | Europäischen Parlament in geheimer Abstimmung festgelegt hat; | |||||
| 2. | dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; | |||||
| 3. | dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. | |||||
| Ort, Datum | ||||||
| Der Leiter der Versammlung | Als Mitunterzeichner | |||||
| Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | |||||
| Namen des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift | ||||||
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1 Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. 2 Nicht Zutreffendes streichen. 3 Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der | ||||||
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
Anlage 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 19 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 19 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.