Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2595;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland | |||
| für die Wahl zum Europäischen Parlament am | Datum | ||
| Herr/Frau | |||
| Familienname | |||
| Vornamen | |||
| Geburtsdatum | Geburtsort | ||
| Anschrift (Hauptwohnung) | |||
| Straße, Hausnummer | |||
| Postleitzahl, Wohnort | |||
| ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes). | |||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | ||
| (Dienstsiegel) | |||
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *) | |||
| Datum | Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers | ||
* Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen. | |||
| Datenschutzhinweise auf der Rückseite |
(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)
Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für DeutscheInformationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.
1 Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
Änderungsverlauf
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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27.03.2008 Ausfertigung
Anlage 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 16 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.