Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2591 - 2592
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift | |||||
| Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. | |||||
| Ausgegeben | |||||
| Ort, Datum | (Dienstsiegel der Dienststelle - des Landeswahlleiters - des Bundeswahlleiters) | Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter[1] | |||
| Unterstützungsunterschrift | |||||
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der | |||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | |||||
| für die Wahl der Abgeordneten zum | Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland | ||||
| für das Land | /für alle Länder.[1] | ||||
| (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) | |||||
| Familienname | |||||
| Vornamen | |||||
| Geburtsdatum: | |||||
| Anschrift (Hauptwohnung)[2] | |||||
| Straße, Hausnummer | |||||
| Postleitzahl, Wohnort | |||||
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.[3][4] | |||||
| Datum | Persönliche und handschriftliche Unterschrift | ||||
| (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) | |||||
| Bescheinigung des Wahlrechts[5] | |||||
| □ Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.[6] | |||||
| □ Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.[6] | |||||
| Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des | |||||
| Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land | wahlberechtigt. | ||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | ||||
| (Dienstsiegel) | |||||
1 Nichtzutreffendes streichen. 2 Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren. 3 Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen. 4 Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen. 5 Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. 6 Zutreffendes ankreuzen. | |||||
| Datenschutzhinweise auf der Rückseite |
Anlage 14
(zu § 32 Absatz 3)
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
| Informationen zum Datenschutz |
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
_______________
1 Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.
| Bescheinigung des Wahlrechts[1][2][3] | |||||
| für die Wahl zum | Europäischen Parlament | ||||
| Herr/Frau | |||||
| Familienname | |||||
| Vornamen | |||||
| Geburtsdatum | |||||
| Anschrift (Hauptwohnung)[4] | |||||
| Straße, Hausnummer | |||||
| Postleitzahl, Wohnort, Land | |||||
| □ ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.[5] | |||||
| □ ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.[5] | |||||
| Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des | |||||
| Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land | wahlberechtigt. | ||||
| Ort, Datum | Die Gemeindebehörde | ||||
| (Dienstsiegel) | |||||
1 Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung. 2 Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. 3 Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen. 4 Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren. 5 Zutreffendes ankreuzen. | |||||
Änderungsverlauf
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16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 14 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.