§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu übersenden.
Änderungsverlauf
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19.08.2023 in Kraft
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2023 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2023 I Nr. 215
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16.05.2018 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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16.12.2013 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
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