§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
§ 35 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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16.12.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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27.03.2008 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2008 (BGBl. I 476)
BGBl. 2008 I S. 476
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.