§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/35#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/35#abs-2 (2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/35#abs-3 (3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.