§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
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