§ 25 Wahlkosten, Wahlordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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07.10.2013 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I 3749)
BGBl. 2013 I S. 3749
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21.05.1999 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I 1023)
BGBl. 1999 I S. 1023
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.