Art 9 Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuVTVO/9#abs-1 (1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuVTVO/9#abs-2 (2) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.