Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 15 Gespräch
Stand: 01.08.2021
Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob die antragstellende Person effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob sie imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis der antragstellenden Person und ihren sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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