Gesetze / Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen
AnsprÜbersV§ 4
Stand: 10.06.2019
Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. I S. 2446
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04.08.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2011 (BGBl. II 738)
BGBl. 2011 II S. 738
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21.10.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 1993 (BGBl. II 1989)
BGBl. 1993 II S. 1989
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.