§ 4 EuPatAnmVeröffV

Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.