Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 16 Rechte und Pflichten
Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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