Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 18/11936 · S. 40

Zu Artikel 7 (Änderung des StBerG)

Zu Artikel 7 (Änderung des StBerG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Änderung der Überschrift des
§ 62 StBerG und der Einführung des neuen § 62a StBerG-E.

Zu Nummer 2 (§§ 62, 62a StBerG-E)
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind nach § 57 Absatz 1 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Diese Verschwiegenheitspflicht ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigen und dem Mandant.
Bislang ist in § 62 StBerG vorgesehen, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihre Gehilfen, die nicht
selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.
Nunmehr regelt § 62 Satz 1 StBerG-E die Berufspflicht zur schriftlichen Verpflichtung der beim Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtli-
chen Folgen der Pflichtverletzung.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 41 –                        Drucksache 18/11936


BT-Drs. 18/11936 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/11936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.793–151.952 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8e71a53951f54d80….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP