Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/11936 · S. 40
Zu Artikel 7 (Änderung des StBerG)
Zu Artikel 7 (Änderung des StBerG) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Änderung der Überschrift des § 62 StBerG und der Einführung des neuen § 62a StBerG-E. Zu Nummer 2 (§§ 62, 62a StBerG-E) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind nach § 57 Absatz 1 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater oder Steuer- bevollmächtigen und dem Mandant. Bislang ist in § 62 StBerG vorgesehen, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben. Nunmehr regelt § 62 Satz 1 StBerG-E die Berufspflicht zur schriftlichen Verpflichtung der beim Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtli- chen Folgen der Pflichtverletzung. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11936
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Herkunft
BT-Drs. 18/11936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.793–151.952 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8e71a53951f54d80….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP