Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 18 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/18#abs-1 (1) Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere,
Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/18#abs-2 (2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/18#abs-3 (3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen.