Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

EuPAG

§ 18 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/18#abs-1 (1) Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere,

1.
in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu beraten und zu belehren;
2.
die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und inländischen Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.

Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/18#abs-2 (2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/18#abs-3 (3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen.

§ 17 § 19