Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 15 Meldung
Stand: 05.01.2021
Wird zitiert von 2
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- BGH, 05.07.2022 – X ZR 58/20Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als "dienstleistender europäischer Patentanwalt" - Verkehrsraumüberwachung
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/15#abs-1 (1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/15#abs-2 (2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden und, soweit erforderlich, zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/15#abs-3 (3) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen will. Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/15#abs-4 (4) Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte vor. Die Eintragung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 zu umfassen. Werden der Patentanwaltskammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. Bei einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 verlängert die Patentanwaltskammer die Eintragung im Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. Unterbleibt eine Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht. Die Eintragung und die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/15#abs-5 (5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht.