Art 67
Stand: 03.07.2026
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 67 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 02.07.2008 – 10 AZR 355/07Zitiert von 4
- BAG, 15.02.2012 – 10 AZR 711/10Sozialkassenverfahren - Baugewerbe - internationale ZuständigkeitZitiert von 11
- OLG Hamburg, 08.07.2026 – 11 VKI 1/24Datenschutzrecht: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit einer Musterfeststellungsklage wegen DSGVO-Schadensersatzes mit Art. 80 DSGVO und zur Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 12.12.2024 – 19 U 1449/24 e
- LG Duisburg, 08.11.2024 – 2 O 31/24Zitiert von 1
- LG Duisburg, 28.02.2024 – 10 O 158/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 67 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.