Art 75
Stand: 03.07.2026
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,
a) an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist;
b) bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist;
c) bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und
d) welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind.
Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 75 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.07.2021 – IX ZB 73/19Vollstreckungsversagungsverfahren: Fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde nur beim Oberlandesgericht; Wiedereinsetzung bei fehlerhafter RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2021 – 26 W 21/21
- EuGH, 09.12.2014 – C-226/13,C-245/13,C-247/13,C-578/13Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.