Art 75
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 15.07.2021 – IX ZB 73/19Vollstreckungsversagungsverfahren: Fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde nur beim Oberlandesgericht; Wiedereinsetzung bei fehlerhafter RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2021 – 26 W 21/21
- EuGH, 09.12.2014 – C-226/13,C-245/13,C-247/13,C-578/13Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,
a) an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist;
b) bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist;
c) bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und
d) welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind.
Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.