Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 39 Anerkennung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/39#abs-1 (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/39#abs-2 (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 45 bis 58 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuErbVO/39#abs-3 (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

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