Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 4 Allgemeine Zuständigkeit

Stand: 02.10.2026

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

←Art 3 →Art 5