Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 7 Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Stand: 10.06.2019
Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat ausscheidet.
Änderungsverlauf
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3590)
BGBl. 2004 I S. 3590
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1037)
BGBl. 2000 I S. 1037
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