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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3590

BGBl. 2004 I S. 3590 · 5.160 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3590
                                  Fünfundzwanzigstes Gesetz
                            zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                 und Einundzwanzigstes Gesetz
                        zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                                             Vom 21. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

        Änderung des Abgeordnetengesetzes

  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt

geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom

15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-

dert:

1. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

                          „§ 25b

               Maßnahmen zur Kosten-
          dämpfung bei Versorgungsansprüchen

      (1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen
   erhält der überlebende Ehegatte 55 vom Hundert der
   jeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht für vor
   dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen, wenn zu

   diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das
   40. Lebensjahr vollendet hatte.

     (2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25
   werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1
   um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1
   des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezü-
   ge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz
   nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
   setzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-
   geversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch) gemindert.

      (3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004
   folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
   nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Alters-
   entschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz
   nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um
   den Faktor 0,5 gekürzt.

      (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004
   folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbe-
   trages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berech-
   nung der Altersentschädigung nach dem Fünften
   und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember
   1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemes-
   sungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung ein-
   schließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.

     (5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der

   16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung

   des 65. Lebensjahres § 29 Abs. 3 auch für private

   Erwerbseinkünfte entsprechend.“
2. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
   dem Bundessonderzahlungsgesetz oder entspre-
   chende Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder
   tarifvertraglicher Regelungen anzuwenden.“
3. Dem § 35a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.“

                         Artikel 2

    Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

   Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7
                Unvereinbarkeit von Ämtern,
             Funktionen und Mandaten mit der
         Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

      Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlge-
   setzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate
   sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parla-
   ment unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitglied-
   schaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl
BGBl. 2004, Seite 3591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3591

   nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten                           Artikel 3
   Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl
                                                                               Inkrafttreten
   oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlge-
   setzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
   Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion       Tag nach der Verkündung in Kraft.
   oder diesem Mandat ausscheidet.“
                                                            (2) Bei der Anwendung des Europaabgeordnetenge-
2. In § 12 Abs. 1 werden das Wort und die Zahl „und 10“   setzes gilt § 25b Abs. 5 ab dem Tag der ersten Sitzung
   durch das Wort und die Zahl „bis 11“ ersetzt.          des 7. Europäischen Parlaments entsprechend.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 21. Dezember 2004

                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler

                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder

                                    Der Bundesminister des Innern
                                              Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3590. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50a24d57a6b48788….