Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3590
BGBl. 2004 I S. 3590 · 5.160 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Maßnahmen zur Kosten-
dämpfung bei Versorgungsansprüchen
(1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen
erhält der überlebende Ehegatte 55 vom Hundert der
jeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht für vor
dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen, wenn zu
diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das
40. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25
werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1
um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezü-
ge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-
geversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch) gemindert.
(3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004
folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung
nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Alters-
entschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz
nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um
den Faktor 0,5 gekürzt.
(4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004
folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbe-
trages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berech-
nung der Altersentschädigung nach dem Fünften
und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember
1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemes-
sungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung ein-
schließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.
(5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der
16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres § 29 Abs. 3 auch für private
Erwerbseinkünfte entsprechend.“
2. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
dem Bundessonderzahlungsgesetz oder entspre-
chende Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder
tarifvertraglicher Regelungen anzuwenden.“
3. Dem § 35a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Unvereinbarkeit von Ämtern,
Funktionen und Mandaten mit der
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlge-
setzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate
sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parla-
ment unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitglied-
schaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl

nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Artikel 3
Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl
Inkrafttreten
oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlge-
setzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion Tag nach der Verkündung in Kraft.
oder diesem Mandat ausscheidet.“
(2) Bei der Anwendung des Europaabgeordnetenge-
2. In § 12 Abs. 1 werden das Wort und die Zahl „und 10“ setzes gilt § 25b Abs. 5 ab dem Tag der ersten Sitzung
durch das Wort und die Zahl „bis 11“ ersetzt. des 7. Europäischen Parlaments entsprechend.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3590. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 50a24d57a6b48788….