Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.

§ 75 § 77