§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 525/00Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 3477/96
- BGH, 11.05.2000 – III ZR 258/99Zitiert von 4
- BFH, 23.07.2009 – V R 93/07Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für von einem Wohlfahrtsverband wahrgenommene Verwaltungsaufgaben im Bereich des Zivildienstes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OVG NRW, 20.11.2002 – 8 A 940/02Zitiert von 2
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 – OVG 3 S 10/26
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2025 – 2 LB 437/22 OVG
- VG Köln, 23.04.2024 – 8 L 2587/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/4#abs-1 (1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn
1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/4#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.