Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen

Bund3 Fassungen

Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

§ 4 § 5a